Bauen und Wohnen im Kurort Bad Bentheim

Die GEG Bad Bentheim, eine Tochtergesellschaft der Stadt Bad Bentheim und des Landkreises Grafschaft Bentheim, ist seit 1999 aktiv in Bad Bentheim tätig und konnte bislang vielen Bauwilligen den Traum eines eigenen Wohnhauses erfüllen. So entstanden bis heute die nicht mehr aus der Stadt wegzudenkenden Wohngebiete Weidenweg, Niehoff, Pieper-Werning, Am Freibad, Am Rott, ehemalige Tennisanlage „Steinkamp“, ehemaliger Bauhof „Zum Tüschenbrook“ und Rolink/Banneke.

Die moderaten Baulandpreise und das günstige Zinsniveau macht das Bauen in der Stadt, wo andere kuren und Urlaub machen, so attraktiv. Es überrascht daher nicht, dass im Süden von Bad Bentheim, gelegen an der Suddendorfer Straße, weitere 60 Bauplätze entstanden sind. Eine Erweiterung dieses Gebietes ist derzeit in Planung.

Im Westen von Bad Bentheim, direkt am Eingangsbereich, soll in etwa zwei Jahren das Wohnbaugebiet „Schulte-Kolthoff“ mit ca. 35 Baugrundstücken entstehen.

Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann besuchen Sie gerne die Internetseite der GEG Bad Bentheim.

Bauanträge

Sie möchten bauen?
Voraussetzung hierfür ist der Erhalt einer Baugenehmigung. Informationen, wie sich der Ablauf eines Bauverfahrens darstellt, welche Gebühren anfallen und welche Fristen zu beachten sind, erhalten Sie beim Landkreis Grafschaft Bentheim.

Zum Landkreis Grafschaft Bentheim

Vorkaufsrecht

Die Stadt Bad Bentheim besitzt zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein Vorkaufsrecht. Dieses umfasst beispielsweise Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn das fragliche Grundstück im Bebauungsplan für öffentliche Nutzungszwecke vorgesehen ist.

Der Grundstücksverkäufer ist verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrags unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese hat dann zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht (durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung) auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, stellt sie auf Antrag ein so genanntes Negativattest aus. (siehe §24 + §25 BauGB)

Ansprechpartnerinnen

Frau Karen Lammering
Frau Birgit Schultjan
T: 05922 7342
E: bauamt(at)stadt-badbentheim.de

Baumschutzsatzung

Bäume im Stadtgebiet haben viele Funktionen. Sie tragen nicht nur zu einem positiven Stadtbild bei, sondern fördern auch die Biodiversität, schaffen Lebensraum, sorgen für frische und kühle Luft in heißen Sommern und mindern den Klimawandel und seine Auswirkungen ab. Zum Schutz und Erhalt der städtischen Bäume werden Fällungen genau geprüft und ausschließlich notwendige Fällungen durchgeführt. Außerdem hat die Stadt Bad Bentheim eine Selbstverpflichtung zum Pflanzen zweier neuer Bäume für jeden städtischen Baum, der gefällt werden muss. Um den Schutz erhaltenswerter Bäume über den städtischen Bereich hinaus zu gewährleisten, gilt in Bad Bentheim ab dem 01.11.2022 eine Baumschutzsatzung.

Was ist geschützt?
  • Bäume einschließlich ihres Wurzelbereichs mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm in einer Höhe von 1 m über dem Wurzelhals
  • Großsträucher mit einer Höhe von mindestens 3 m
  • Zusammenhängende Laubhecken mit einer Höhe von mindestens 1,5 m und einer Länge von mindestens 10 m
Ausgenommen sind:
  • Nadelgehölze sowie Birken, Pappeln und Obstbäume, sofern sie Ertragszwecken dienen, nicht jedoch Kastanien- und Walnussbäume
  • Baumbestände in Baumschulen und Gärtnereien, die für den Verkauf bestimmt sind
  • Bäume in Waldflächen nach dem Landeswaldgesetz
Ausnahmen und Befreiungen:

In begründeten Fällen kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Ausnahmegründe finden sich in §5 des Satzungstexts. Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist unter Verwendung des Antragsformulars an die Stadt Bad Bentheim zu richten.

Dokumente
nach oben